Autogas (LPG) Garantie
§ 1 Die Garantie ist nicht gültig
- in Verbindung mit Venturi-Anlagen
- in Verbindung mit Mehreinspritzanlagen mit paralleler Systemarchitektur
- in Verbindung mit Autogasanlagen ohne gültigen Abgasgutachten
- bei Fahrzeugen über 3,5 t
- bei Fahrzeugen aus der Autogas-Power Ausschlussliste
- bei Fahrzeugen die das Alter ab Erstzulassung von 7 Jahren überschreiten
- bei Fahrzeugen die als Mietwagen, Kurierfahrzeuge oder im Motorsport genutzt werden
§ 2 Einschränkungen
- Motorblock und Zylinderkopf sind nur dann garantiegedeckt, wenn diese durch in § 4.1 ölgeschmierte bewegliche Teile beschädigt wurden und der Schaden auf den Autogasbetrieb zurückzuführen ist.
- Die Garantie hat eine Übergangszeit von 3 Monaten ab Garantiebeginn in der keine Schäden gedeckt bzw. ausgezahlt werden, bei Zahlungsverzug verlängert sich diese um die Verzugszeit.
§ 3 Voraussetzungen
- Alle Einbau- sowie Wartungsvorschriften sind zu beachten
- Eine Vorschriftsmäßige, nachgewiesene Wartung des Fahrzeuges wie im § 8 genannt muss vorgelegt werden
- Eine Zusatzschmierung ist laut Autogas-Power Richtlinienliste zu verbauen
- Der Garantiebeginn darf den Einbautermin der Gasanlage 2 Monate nicht überschreiten, ansonsten verliert die Garantie Ihre Gültigkeit.
§ 4 Garantieinhalt
1. Autogas-Power „Standard“
Gasspezifische Zylinderkopfschäden einschließlich Erosionen an Einlass- oder Ventildichtringen, sofern diese auftreten trotz der in den Garantiebedingungen unter § 3 aufgeführten Vorgaben. Funktionsausfall aufgrund von Verschleiß an den Reibungsflächen von:
- Führungen
- Kurbelwelle
- Kolben
- Kolbenbolzen
- Kolbenringe
- Kipphebel
Wie Garantieinhalt 1. Autogas-Power „Standard“ jedoch zusätzlich:
- Lambdasonde und Katalysator bis zur Laufleistung von 100000 km
- Ersatzwagen für 1. Tag beim Schaden mit einer Entfernung von über 100 km vom Wohnsitz
- Abschleppkosten bis 150 Euro
- Gaseinspritzventile
- Gasverdampfer
- Gassteuergerät
§ 5 Kostenerstattung
Die Kostenerstattungen erflogen nach folgender Erstattungstabelle, die Kostenerstattungshöchstgrenze beträgt 25% vom Tageswert des Fahrzeugs, maximal 5000 EUR:
100% | bis 50000 km |
---|---|
90% | bis 60000 km |
80% | bis 70000 km |
70% | bis 80000 km |
60% | bis 90000 km |
50% | bis 100000 km |
40% | bis 130000 km |
30% | bis 175000 km |
25% | über 175000 km |
Die Kostenerstattungen können nur einmal pro Aggregat erfolgen. Die Reparaturrechnungen sind sofort an die Reifen- und Autoland GmbH & Co. KG zu richten. Der Erstattungsbetrag wird laut Erstattungstabelle ausbezahlt, der Differenzbetrag ist vom Garantieinhaber zu begleichen. Betriebsflüssigkeiten werden nicht erstattet. Rechnungen die nicht auf die Reifen- und Autoland GmbH & Co. KG ausgestellt sind werden netto ohne Mehrwertsteuer ausbezahlt.
§ 6 Voraussetzungen an den Umrüstbetrieb
- Der Umrüstbetrieb der Autogasanlage muss die GAP- und GSP- Überprüfungsrichtlinien nach § 41a Absatz 7 (17) für Gasanlagen anwenden und erfüllen
- Der Umrüstbetrieb ist nachweislich Haftpflichtversichert
- Der Umrüstbetrieb ist für den Autogasanlageneinbau Zertifiziert und nachweislich berechtigt
§ 7 Leistungssauschluss
- Schäden in § 4.1 nicht aufgeführten Teilen, bei der Umrüstung bereits vorhandene oder bekannte Schäden, bei Schäden sowie Folgeschäden defekter nicht von der Garantie gedeckter Teile wie Dichtungen, Keilriemen, Metallrisse, Metallbruch, Zahnriemen, Simmerringe, Spannrollen, verbogene Ventile, örtliche Abschmelzung bzw. Verschmoren der Kolben und Auslassventilen, bei Softwareveränderungen oder Abgleich de Benzinsteuergerätes, wenn die Gasanlage nicht entsprechend in ihren Kennfeldern nachjustiert wurde, bei Antriebsstrangveränderung, Tuning jeglicher Art am Motor und der Elektronik, Einbau anders übersetzender Getriebe, bei Schäden die durch Ölschlamm oder verstopfte Kanäle, Siebe oder Filter entstehen kann
- Betriebsflüssigkeiten wie z. B. Kühlmittel, Öl und ähnliche werden nicht erstattet
- Die Garantie verliert sofort ihre Gültigkeit, wenn Fehlerspeicher vor Reparaturbeginn ohne schriftliche Erlaubnis der Reifen- und Autoland GmbH & Co. KG gelöscht werden
§ 8 Wartung
Die Wartung darf ausschließlich in spezialisierten Werkstätten durchgeführt werden, die nach § 41a und Anlagen der StVZO Gasprüfungen zur Hauptuntersuchung durchführen (bei Änderungen der StVZO gilt der aktuelle Stand). Jede Überprüfung der Gasanlage muss durch Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen werden. Nach jedem Unfall, Fahrzeugbrand, Störung oder Austausch der Gasanlagenkomponenten ist die Gasanlage zu überprüfen und ggf. zu kalibrieren.
Serviceintervalle sind nach Vorschriften des Werks- und der Gasanlagenhersteller einzuhalten. Bei Verkürzung der Intervallzeit verlängert sich das darauf folgende Wartungsintervall nicht. Öl- sowie Kühlmittelstand sind regelmäßig zwischen den Wartungen zu prüfen und ggf. nachzufüllen. Die Einhaltung der Garantiebedingungen wird seitens der Reifen- und Autoland GmbH & Co. KG nur im Schadensfall geprüft. Bei Überschreitung der Wartungsintervalle ist im Schadenfall Sache des Garantienehmers ein Sachverständigengutachten als Nachweis zu erbringen, dass die Überschreitung nicht die Ursache für den Schaden ist. Die Bestätigung für ein Wartungsintervall ist nur in Verbindung einer Rechnung in Original gültig. Eine Eintragung im Serviceheft ohne dazugehörige Rechnung bzw. Registerkassenbon wird nicht akzeptiert. Die Reifen- und Autoland GmbH & Co. KG ist grundsätzlich von der Schadenkostenübernahme befreit, wenn die Wartungsintervalle nicht lückenlos sind, die Rechnungsbelege bzw. Quittungen und die Abstempelungen im Serviceheft bzw. Garantieheft nicht im Original vorgelegt werden können.
§ 9 Schadensfall
Im Schadensfall an einem Garantiegedeckten Teil ist sofort und vor Auftragserteilung oder Reparaturbeginn eine Schadensmeldung an die Reifen- und Autoland GmbH & Co. KG in Schriftform zu richten.
AUTOGAS Bottrop e.K. Goleczka
Mercator Str. 3
46244 Bottrop
Tel: 02041 / 707 930
Fax: 02041 / 707 931
Mobil: 0170 / 8158930
Die Reifen- und Autoland GmbH & Co. KG gibt anschließend Weisung für das weitere Verhalten ohne damit jedoch den Schaden bereits als garantiegedeckt anzuerkennen. Die Anerkennung kann erst nach Prüfung der Unterlagen und nur in Schriftform seitens der Reifen- und Autoland GmbH & Co. KG erfolgen. Eine telefonische Freigabe kann nur für den Reparaturbeginn erfolgen um diesen nicht zu blockieren und ist keine Zusage für eine Kostenübernahme.
Eine Einhaltung der Garantiebedingungen wird durch die Reifen- und Autoland GmbH & Co. KG nur im Schadensfall überprüft. Vor Reparaturbeginn ist unbedingt das Abgasverhalten des Fahrzeuges gemäß R115 nachzuweisen. Der Fehlerspeicher sowie die Kennfelder dürfen nicht korrigiert oder gelöscht werden. Sollte dieses nicht eingehalten werden so verliert die Garantie Ihre Gültigkeit.
Vor Auftragserteilung bzw. Reparaturbeginn verpflichtet sich der Garantienehmer eine Besichtigung sowie Probefahrt der Reifen- und Autoland GmbH & Co. KG zu ermöglichen. Wird dieses durch den Garantienehmer nicht ermöglicht, so ist Sache des Garantienehmers die Schadenursache und Schadensumfang der Reifen- und Autoland GmbH & Co. KG durch ein Sachverständigengutachten zu belegen. Die Reifen- und Autoland GmbH & Co. KG kann die defekten Teile oder Aggregate zur Schadensbeurteilung besichtigen oder einen Sachverständigen zur Schadensbeurteilung beauftragen.
AUSSCHLUSS-LISTE: Fahrzeuge, die den vorgenannten Voraussetzungen nicht entsprechen, sowie die nachfolgend bezeichneten Fahrzeuge können nicht versichert werden:
AUSSCHLUSSLISTE Fahrzeugmarken, -typen:
- Bugatti, De Tomaso, Ferrari, Lamborghini, Maserati, Aston Martin, Bentley, Bristol, British Leyland, Lotus, Mc Laren, Rolls Royce, Honda NSX, Mazda RX8, Subaru Impreza WRX, Toyota Supra, Mitsubishi Lancer Evolution, Sang Yong, Nissan 350ZX, Porsche, Jaguar, Land Rover, Range Rover
Sonderserien, Sonderfahrzeuge und Spezialtypen mit:
- leistungsgesteigerten Aggregaten sowie Fahrzeuge die von Automobiltunerbetrieben umgebaut wurden (z.B. Abt, Alpina, AMG, Hartge, Cosworth)
sowie folgende Fahrzeuge:
- mit mehr als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht
- Taxi, Mietfahrzeuge, Selbstfahrermietfahrzeuge, Fahrzeuge zum gewerblichen Personen- und Gütertransport
- ferner Fahrzeuge, die bei Antragstellung:
(a) älter als 7 Jahre nach der Erstzulassung sind oder
(b) mehr als 130.000 km Gesamtlaufleistung haben.
Allgemein: Fahrzeuge amerikanischer Produktion und gewerblich genutzte Fahrzeuge bedürfen in jedem Fall einer Einzelfreigabe Reifen- und Autoland